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Artikel 3 Übereinkommen über die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Genehmigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1971

Artikel 3

Ausrüstungsgegenstände und Teile, die die von einer Vertragspartei nach Artikel 2 dieses Übereinkommens zugeteilten Prüfzeichen tragen und auf dem Gebiet entweder einer Vertragspartei, die die betreffende Regelung anwendet, oder eines Staates hergestellt worden sind, der von der genehmigenden Partei benannt ist, gelten als übereinstimmend mit den Vorschriften aller Vertragsparteien, die die Regelung anwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

10011419

Dokumentnummer

NOR40004125

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