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Artikel 3. Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1961

Artikel 3.

(1) Der Zusammenarbeit dient die von den Anliegerstaaten gebildete ständige Internationale Gewässerschutzkommission für den Bodensee (nachstehend Kommission genannt).

(2) In der Kommission ist jeder Anliegerstaat durch eine Delegation vertreten, der jeweils eine Stimme zukommt.

(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann zu den Sitzungen der Kommission Beobachter entsenden.

(4) Jede Delegation ist berechtigt, Sachverständige beizuziehen.

(5) Mit der Durchführung einzelner, genau bezeichneter Aufgaben kann auch die Kommission Sachverständige beauftragen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010304

Dokumentnummer

NOR12130922

alte Dokumentnummer

N8196139491L

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