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Artikel 3 Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1961

Zum Inkraftreten vgl. Art. 15

Artikel 3

Assoziierte Mitglieder

Folgende Institutionen kommen als assoziierte Mitglieder des Zentrums in Betracht:

  1. a) öffentliche Institutionen von Staaten, die nicht Mitglied der UNESCO sind;
  2. b) private wissenschaftliche oder kulturelle Institutionen. Die Aufnahme von assoziierten Mitgliedern erfolgt auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Rates des Zentrums auf Empfehlung des Exekutivrates der UNESCO.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

10009258

Dokumentnummer

NOR12118347

alte Dokumentnummer

N7196133720L

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