vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.2005

Artikel 3

Für den Fall, dass der zu übergebende Staatsangehörige wegen seines Alters, seines Gesundheitszustandes oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen einer besonderen Pflege bedarf, oder besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, teilt die ersuchende Vertragspartei diese Tatsache der ersuchten Vertragspartei mindestens sieben Tage vor seiner Übergabe mit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte