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Artikel 3 Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Übernahme von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen bei rechtswidriger
Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt

Artikel 3

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei die Person, die nicht die österreichische oder die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt, wenn sie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie

  1. im Besitz eines gültigen Visums – ausgenommen eines Flughafentransitvisum – oder eines gültigen Aufenthaltstitels der ersuchten Vertragspartei ist oder zum Zeitpunkt der Einreise war oder
  2. unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei auf dem Luftweg rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist oder
  3. die Einreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente der ersuchten Vertragspartei erschlichen hat oder
  4. ihren rechtmäßigen Aufenthalt und letzten Wohnsitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei hatte.

(2) Eine Übernahmepflicht der ersuchten Vertragspartei besteht auch dann, wenn beide Vertragsparteien ein zwischenzeitlich abgelaufenes Visum oder einen zwischenzeitlich abgelaufenen Aufenthaltstitel erteilt haben und das durch die ersuchte Vertragspartei erteilte Visum oder der erteilte Aufenthaltstitel später abgelaufen ist. Endet die Gültigkeit an demselben Tag, ist die Vertragspartei zur Übernahme der Person verpflichtet, die das Visum oder den Aufenthaltstitel mit der längeren Gültigkeitsdauer ausgestellt hat.

(3) Die kosovarische Vertragspartei übernimmt auf Antrag der österreichischen Vertragspartei die aus dem Kosovo stammende Person, die die im Hoheitsgebiet der österreichischen Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt und die nicht die kosovarische Staatsangehörigkeit erworben hat, wenn belegt wird, dass sie ihren Geburtsort im Hoheitsgebiet der kosovarischen Vertragspartei hat oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Geburtsort oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Kosovo kann durch öffentliche Dokumente der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (sofern diese bis zum 10. Juni 1999 ausgestellt worden sind) sowie Fotokopien hiervon belegt werden. Der Beleg kann außerdem durch sonstige Dokumente, Bescheinigungen, Fotokopien hiervon sowie Zeugenaussagen und eigene Angaben des Betroffenen erfolgen, die auf den Geburtsort oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet der kosovarischen Vertragspartei hindeuten.

(4) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei auch alle minderjährigen ledigen Kinder der zu übernehmenden Person sowie deren Ehepartner anderer Staatsangehörigkeit, wenn diese kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei haben.

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