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Artikel 3 Rückübernahmeabkommen (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Artikel 3

Rückübernahmeantrag

(1) Jede Überstellung einer Person, die auf Grundlage von Artikel 2 rückübernommen werden soll, erfordert die Einreichung eines schriftlichen Rückübernahmeantrags an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei.

(2) Ein Rückübernahmeantrag muss folgende Informationen enthalten:

  1. Die Personalien der wiederaufzunehmenden Person (Vorname, Nachname, Geburtsdatum und, soweit möglich, der Vatername, Geburtsort und letzter Wohnort);
  2. Kopien von Dokumenten, die die Staatsangehörigkeit nachweisen oder einen Anscheinsbeweis dafür liefern (Anhänge 2 und 3);
  3. Ein Foto der wiederaufzunehmenden Person;
  4. Fingerabdrücke der wiederaufzunehmenden Person.

(3) Sofern zutreffend, soll der Rückübernahmeantrag die folgenden Angaben enthalten:

  1. Hinweise auf etwaige besondere Bedürfnisse der wiederaufzunehmenden Person in Bezug auf Hilfe, Pflege oder Unterstützung, vorbehaltlich ihrer Zustimmung und nur insoweit, wie diese Angaben für die Gesundheitsversorgung der betreffenden Person erforderlich sind;
  2. Jegliche weiteren Hinweise auf Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die im Einzelfall während der Überstellung erforderlich sind.

(4) Eine gemeinsame Vorlage für Rückübernahmeanträge, die auf beliebigem Kommunikationsweg, einschließlich elektronisch (beispielsweise über gesicherte E-Mail) oder in Ausnahmefällen per Fax, übermittelt werden können, ist in Anhang 4 beigefügt.

(5) Wenn die wiederaufzunehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, ist kein Rückübernahmeantrag erforderlich.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20013109

Dokumentnummer

NOR40276328

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