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Artikel 3 Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1931

Artikel 3

Artikel 3. Die Dienststellen und Beamten der Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile sind verpflichtet und befugt, Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des anderen Teiles mit denselben Mitteln zu verhindern, die ihnen zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des eigenen Staates zu Gebote stehen.

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