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Artikel 3 Rechtsauskunft - Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1980

KAPITEL II

Artikel 3

Im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens enthaltenen Verpflichtung vereinbaren die Vertragsparteien, daß Auskunftsersuchen

  1. a) nicht nur einem Gericht, sondern auch von jeder anderen Behörde oder Person, die im Rahmen eines öffentlichen Systems der Verfahrenshilfe oder Rechtsberatung für wirtschaftlich schlechter gestellte Personen tätig ist, ausgehen und
  2. b) nicht nur für ein bereits anhängiges Verfahren gestellt werden, sondern auch dann, wenn die Einleitung eines Verfahrens in Aussicht genommen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022

Gesetzesnummer

10002497

Dokumentnummer

NOR12031951

alte Dokumentnummer

N2198012878T

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