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Artikel 3 – Recht auf freie Wahlen 1. ZPEMRK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Verfassungsbestimmung: Das 1. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG, BGBl. Nr. 59/1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.

Siehe dazu auch: Art. 26 und 27 sowie 95 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Art. 8 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955

Artikel 3 – Recht auf freie Wahlen

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, die die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Organe gewährleisten.

Siehe dazu auch:

Art. 26 und 27 sowie 95 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930;

Art. 8 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

10000309

Dokumentnummer

NOR12016952

alte Dokumentnummer

N1199816197A

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