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Artikel 3 Realkostenverrechnungsvereinbarung Bund – Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 3

Verrechnungsmodalitäten

(1) Die Verrechnung der Differenzbeträge zwischen den Realkosten nach Art. 2 Abs. 1 und 2 und den nach Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG verrechneten Kostenhöchstsätzen erfolgt für ein Kalenderjahr einmal jährlich unmittelbar nach der Verrechnung des vierten Quartals gemäß Art. 10 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG.

(2) Die Verrechnung der Kosten gemäß dieser Vereinbarung erfolgt betreffend die Differenzbeträge zwischen den Realkosten nach Art. 2 Abs. 1 und 2 und den nach Art. 9 Z 6 und 7 der Grundversorgungvereinbarung – Art. 15a B‑VG verrechneten Kostenhöchstsätzen ab 1. Jänner 2023, betreffend die Differenzbeträge zwischen den Realkosten nach Art. 2 Abs. 1 und 2 und den nach Art. 9 Z 1 der Grundversorgungvereinbarung – Art. 15a B‑VG verrechneten Kostenhöchstsätzen ab 1. Jänner 2024.

(3) Die Vertragspartner stellen sich gegenseitig alle für die Kostenverrechnung relevanten Daten (vgl. § 231 UGB) auf Verlangen zur Verfügung. Für die wechselseitige Verrechnung müssen die verrechnungsrelevanten Unterlagen in ihrer Detailliertheit geeignet sein, die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.

(4) Die Verrechnung umfasst insbesondere folgende Kostenpositionen:

  1. 1. Personalkosten wie z. B. Betreuungspersonal, Administrationspersonal
  2. 2. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen sowie Fremdleistungen wie z. B. Kosten für Essen- und Verpflegung, Verbrauchs- und Hygienematerial
  3. 3. Sonstige betriebliche Aufwendungen wie z. B. Miete und Betriebskosten, Instandhaltung,
  4. 4. Abschreibungen und geringwertige Wirtschaftsgüter
  5. 5. Sonstige betriebliche Aufwendung wie z. B. Gemeinkosten, Fortbildung

(5) Die verrechneten Kostenpositionen für Leistungen nach Art. 3 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 Z 4 und Art. 9 Z 4 und 5 und 8 bis 16 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG sowie die Erstversorgungspauschale gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B‑VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl. I Nr. 197/2022, sind von der Verrechnung nach dieser Vereinbarung ausdrücklich ausgenommen. Weiters ausgenommen sind Overheadkosten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Durchführung der Grundversorgung für Leistungen im Sinne des Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a-BVG stehen. Die Vertragspartner stellen sicher, dass es zu keiner Doppelverrechnung von bereits im Rahmen der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG zwischen Bund und Ländern verrechneten Kostenpositionen kommt. Allfällige vom Bund dem Land Wien gesondert geleistete Zuwendungen für Leistungen im Sinne des Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG (bspw. Teuerungsausgleich) sind entsprechend in Abzug zu bringen.

(6) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Verrechnung legen die Vertragspartner im Einvernehmen fest.

Schlagworte

Essensverpflegung, Verbrauchsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20012484

Dokumentnummer

NOR40259258

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