Artikel 3
Unverletzlichkeit der Anlagen, Gebäude und Räumlichkeiten
1. Die Anlagen, Gebäude und Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzlich.
2. Kein Vertreter öffentlicher Behörden darf diese ohne die ausdrückliche Zustimmung des Generaldirektors oder seines bevollmächtigten Vertreters betreten.
3. Bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, die sofortige Schutzmaßnahmen erfordert, wo die Einholung der ausdrücklichen Zustimmung nicht möglich ist, darf die Zustimmung des Generaldirektors vermutet werden.
4. Die Organisation wird nicht erlauben, dass ihre Gebäude oder Räumlichkeiten Personen als Zuflucht dienen, die wegen der Begehung oder des Versuchs der Begehung eines Verbrechens gesucht werden oder die gerade ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen haben oder gegen die ein Haftbefehl erlassen oder die Ausweisung angeordnet worden ist oder die von den zuständigen Behörden wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)