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ARTIKEL 3 Privilegien und Immunitäten der EFTA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1961

ARTIKEL 3

Die Räumlichkeiten der Assoziation sind unverletzlich. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Assoziation, wo immer und in wessen Händen sie sich befinden, sind geschützt vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen, sei es durch Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder Gesetzgebungsmaßnahmen.

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