Artikel 3
(1) Die in Art. 2 dieser Verwaltungsvereinbarung genannten Behörden beantworten Ersuchen um Wiederaufnahme aufgrund von Eurodac - Treffern gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b der Verordnung in der kürzest möglichen Zeit, spätestens jedoch binnen einer Woche. Sonstige Wiederaufnahmegesuche und Aufnahmegesuche, beantworten die ersuchten Behörden spätestens innerhalb eines Monats.
(2) Die Möglichkeit, in den Fällen des Art. 17 Abs. 2 der Verordnung eine dringliche Antwort binnen Wochenfrist anzufordern, bleibt hievon unberührt. Für die rasche Behandlung derartiger Fälle wird im gegenseitigen Einverständnis jeweils ein beauftragter Ansprechpartner oder ein Stellvertreter in der jeweiligen Behörde namhaft gemacht.
(3) Erkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit nicht binnen der vereinbarten Frist an, liegt eine Zuständigkeitsfiktion gemäß Art. 18 Abs. 7 oder Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung vor.
(4) Die zuständigen Organe der Parteien beantworten die Anträge über Informationen gemäß Art. 21 der Verordnung binnen einem Monat.
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