Artikel 3 – Pflicht zur Unterrichtung der Person
Wird eine Person, nach der zum Zweck der Auslieferung gesucht wird, gemäß Artikel 16 des Übereinkommens verhaftet, so unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei nach deren Recht diese Person unverzüglich über das sie betreffende Ersuchen und über die Möglichkeit der Anwendung des vereinfachten Auslieferungsverfahrens nach diesem Protokoll.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018
Gesetzesnummer
20009197
Dokumentnummer
NOR40170983
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