ARTIKEL 3
Artikel 3
Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein Fluglinienunternehmen oder mehrere Fluglinienunternehmen (im folgenden als Fluglinienunternehmen bezeichnet) für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
(2) Bei Erhalt dieser Namhaftmachung hat die andere Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.
(3) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von einem durch die andere Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
(4) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragspartei nicht nachgewiesen wird, daß ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.
(5) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinie aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
