Artikel 3
Zur Gewährleistung einer größtmöglichen Effizienz bei der Durchführung der konzertierten Aktion ernennt die Kommission im Einvernehmen mit den im Ausschuß vertretenen Delegierten der beteiligten Nichtmitgliedstaaten einen Projektleiter.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Gesetzesnummer
10009596
Dokumentnummer
NOR12121710
alte Dokumentnummer
N7198612142L
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