Artikel 3
Die Vertragsstaaten treffen auf allen Gebieten, insbesondere auf politischem, sozialem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet, alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich der Verabschiedung von Rechtsvorschriften, zur Sicherung der uneingeschränkten Entfaltung und Förderung der Frau, damit gewährleistet wird, daß alle Frauen die Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt ausüben und genießen können.
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