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Artikel 3 Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1975

Artikel 3

Die Gerichte des Vertragsstaates, in dem der Konkurs eröffnet worden ist, werden für zuständig erachtet, insoweit sie über Ansprüche entschieden haben, die sich nach der Rechtsordnung eines der beiden Staaten unmittelbar aus dem Konkurs ergeben.

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