vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 HUStÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Artikel 3

Entgegen den vorstehenden Bestimmungen wird das von den innerstaatlichen Kollisionsnormen der befaßten Behörde bezeichnete Recht angewendet, wenn das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes diesem jeden Anspruch auf Unterhaltsleistung versagt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte