Artikel 3
Akademische Grade und Studienabschlüsse berechtigen den Inhaber zu einem weiterführenden oder einem weiteren Studium an den Hochschulen des jeweiligen anderen Vertragsstaates ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Bewerber im Staate der Verleihung beziehungsweise des Studienabschlusses zu einem weiterführenden beziehungsweise weiteren Studium ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen unmittelbar berechtigt ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
