Artikel 3
Maßnahmen
1. Die Parteien verpflichten sich, für die Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung und Kontrolle der Gewalttätigkeit und des Fehlverhaltens von Zuschauern zu sorgen, insbesondere:
- a) sicherzustellen, daß ausreichend öffentliche Ordnungskräfte eingesetzt werden, um Ausbrüchen der Gewalttätigkeit und des Fehlverhaltens entgegenzuwirken, und zwar sowohl in den Stadien als auch in deren unmittelbarer Umgebung und entlang der von den Zuschauern benützten Zufahrtsstraßen;
- b) die enge Zusammenarbeit und den Austausch geeigneter Informationen zwischen den Polizeikräften der verschiedenen betroffenen oder voraussichtlich betroffenen Örtlichkeiten zu erleichtern;
- c) Gesetze anzuwenden oder, falls notwendig, zu schaffen, die dafür sorgen, daß jenen, die schuldig befunden wurden, Straftaten im Zusammenhang mit Gewalttätigkeit oder Fehlverhalten von Zuschauern begangen zu haben, angemessene Strafen auferlegt oder gegebenenfalls geeignete administrative Maßnahmen gegen sie ergriffen werden.
2. Die Parteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Organisation und das ordnungsgemäße Verhalten von Anhängerklubs sowie die Bestellung von Vertrauensleuten aus dem Kreis ihrer Mitglieder zu fördern, die die Aufgabe haben, die Kontrolle und die Information der Zuschauer bei Spielen zu erleichtern und Anhängergruppen auf der Reise zu Auswärtsspielen zu begleiten.
3. Soweit rechtlich möglich, fördern die Parteien die Koordinierung der Organisation von Reisen ab dem Ort der Abreise in Zusammenarbeit mit Klubs, organisierten Anhängern und Reisebüros, um so potentielle Unruhestifter an der Abreise zu Spielen zu hindern.
4. Die Parteien bemühen sich, falls notwendig durch die Einführung entsprechender Gesetze, welche Sanktionen für ihre Nichteinhaltung beinhalten; oder durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, daß Sportorganisationen und Klubs – gegebenenfalls gemeinsam mit den Eigentümern der Stadien sowie den staatlichen Behörden – überall dort, wo Ausbrüche von Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern zu befürchten sind, in Übereinstimmung mit den im innerstaatlichen Recht begründeten Verpflichtungen im Umkreis von und in den Stadien konkrete Maßnahmen ergreifen, um solche Gewalttätigkeit oder solches Fehlverhalten zu verhindern oder unter Kontrolle zu bringen, und zwar insbesondere:
- a) sicherzustellen, daß die Planung und die bauliche Ausführung von Stadien die Sicherheit der Zuschauer gewährleisten, Gewalttätigkeiten zwischen Zuschauern nicht ohne weiteres erleichtern, eine wirksame Kontrolle der Massen ermöglichen, entsprechende Barrieren oder Zäune aufweisen und Sicherheits- und Polizeikräften den Einsatz ermöglichen;
- b) Gruppen rivalisierender Anhänger dadurch wirksam von einander zu trennen, indem man Gruppen angereister Anhänger beim Einlaß gesonderte Tribünen zuweist;
- c) diese Trennung durch eine strenge Kontrolle des Kartenverkaufes sicherzustellen und in der Zeit unmittelbar vor dem Spiel besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
- d) bekannte oder potentielle Unruhestifter sowie unter Alkohol- oder Drogeneinfluß stehende Personen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten von Spielen und aus Stadien auszuschließen oder ihnen den Zutritt zu verwehren;
- e) Stadien mit einem wirksamen Verlautbarungssystem auszustatten und dafür zu sorgen, daß dieses sowie Programme und andere Prospekte voll genützt werden, um die Zuschauer zu korrektem Benehmen aufzufordern;
- f) den Zuschauern zu untersagen, alkoholische Getränke in Stadien mitzubringen; den Verkauf und jeglichen Ausschank alkoholischer Getränke in Stadien einzuschränken oder am besten zu verbieten und sicherzustellen, daß alle erhältlichen Getränke in ungefährliche Behälter abgefüllt sind;
- g) Kontrollen einzurichten, um zu gewährleisten, daß die Zuschauer weder Gegenstände, die bei Akten der Gewalttätigkeit verwendet werden könnten, noch Feuerwerkskörper oder ähnliche Gegenstände ins Stadion mitbringen;
- h) dafür zu sorgen, daß vor den Spielen Verbindungsleute gemeinsam mit den zuständigen Stellen Vorkehrungen zur Kontrolle der Massen ausarbeiten, damit die einschlägigen Vorschriften in einer konzertierten Aktion durchgesetzt werden.
5. Die Parteien ergreifen – im Bewußtsein der potentiellen Bedeutung der Massenmedien – geeignete soziale und erzieherische Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeit beim Sport und im Zusammenhang damit; dies insbesondere dadurch, daß das sportliche Ideal durch Bildungs- und andere Kampagnen propagiert wird, der Begriff des „fair play“ vor allem bei jungen Menschen unterstützt und so die gegenseitige Achtung sowohl unter den Zuschauern als auch zwischen Sportlern begünstigt wird sowie dadurch, daß eine vermehrte aktive Teilnahme am Sport gefördert wird.
Schlagworte
Sicherheitskraft, Alkoholeinfluß, Bildungskampangne
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Gesetzesnummer
10009670
Dokumentnummer
NOR12122354
alte Dokumentnummer
N7198813427L
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