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Artikel 3 Garantieabkommen Industriekredit-Projekt (IBRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.5.1958

ARTIKEL III

Abschnitt 3.01

Es wurde zwischen Garant und Weltbank Einvernehmen hergestellt, daß keine Auslandsschuld gegenüber diesem Darlehen Vorrang durch eine in Zukunft eingeräumte Sicherstellung auf Regierungsvermögen genießen soll. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Garant - außer anderweitig mit der Weltbank vereinbart -, bei Einräumung irgendeiner Sicherstellung auf seinem Vermögen für irgendeine Auslandsschuld diese Sicherstellung ipso facto in gleicher Weise verhältnismäßig zugunsten der Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der sonstigen Belastungen dieses Darlehens und der Schuldverschreibungen dieses Darlehens einzuräumen und bei Schaffung einer solchen Sicherstellung ausdrücklich dementsprechend Vorsorge zu treffen. Die vorstehenden Bestimmungen sind jedoch nicht anzuwenden:

(i) auf irgendeine Sicherstellung, die auf eine Liegenschaft zur Zeit ihres Ankaufes, lediglich als Sicherheit für die Bezahlung des Kaufpreises dieser Liegenschaft geschaffen wird;

(ii) auf irgendeine Sicherstellung, die im Zuge laufender Banktransaktionen entstanden ist und eine Schuld sichert, die nicht später als ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem sie bestellt wurde, fällig wird.

Der Ausdruck “Vermögen des Garanten", wie in diesem Abschnitt gebraucht, schließt das Vermögen des Garanten, seiner Behörden und Dienststellen und der Oesterreichischen Nationalbank ein.

Der Garant verpflichtet sich weiters, innerhalb der Grenzen der österreichischen Verfassung vorgenannte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Sicherstellungen auf seinem Vermögen auch hinsichtlich seiner politischen Untergliederungen, Dienststellen und Behörden zu effektuieren.

Abschnitt 3.02

(a) Der Garant und die Weltbank werden in jeder Weise zusammenarbeiten, damit die Erreichung des Zweckes dieses Darlehens sichergestellt wird. Zu diesem Zweck werden sie gegenseitig alle Informationen austauschen, die im allgemeinen Zusammenhang mit dem Darlehen billigerweise verlangt werden können. Diese Auskünfte des Garanten haben auch Nachweise über die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse in seinen Gebieten und über den Stand seiner Zahlungsbilanz zu enthalten.

(b) Der Garant und die Weltbank werden von Zeit zu Zeit durch ihre Vertreter ihre Ansichten, betreffend Angelegenheiten des Darlehenszweckes und der Aufrechterhaltung des Schuldendienstes, austauschen. Der Garant verpflichtet sich, unverzüglich der Weltbank von Umständen Mitteilung zu machen, die mit dem Zweck dieses Darlehens oder der Aufrechterhaltung des Schuldendienstes im Widerspruch stehen oder in Widerspruch zu stehen drohen.

(c) Der Garant hat beglaubigten Vertretern der Weltbank jede Einschaumöglichkeit im Gebiete des Garanten, die üblicherweise verlangt werden kann und im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung steht, zu gestatten.

Abschnitt 3.03

Das Kapital, die Zinsen und sonstigen Belastungen des Darlehens und der Schuldverschreibungen sind ohne jeglichen Abzug für und frei von irgendwelchen auf Grund der Gesetze des Garanten oder auf Grund von auf dessen Gebiet geltenden Gesetzen auferlegten Steuern oder Gebühren zu bezahlen; jedoch mit dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf die Besteuerung oder Gebühren für Zahlungen auf Grund einer Schuldverschreibung an einen anderen Inhaber einer Schuldverschreibung als die Weltbank anzuwenden sind, wenn der Begünstigte dieser Schuldverschreibung eine im Gebiete des Garanten wohnhafte natürliche oder juristische Person ist.

Abschnitt 3.04

Dieses Abkommen, der Darlehensvertrag und die Schuldverschreibungen sind von allen Steuern oder Gebühren zu befreien, die auf Grund der Gesetze des Garanten oder auf Grund von auf dessen Gebiet geltenden Gesetzen auf die oder im Zusammenhang mit der Ausstellung, Ausgabe, Lieferung oder Registrierung derselben auferlegt werden.

Abschnitt 3.05

Artikel 3

Die Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und sonstigen Belastungen des Darlehens und der Schuldverschreibungen sind frei von allen auf Grund der Gesetze des Garanten oder auf Grund von auf dessen Gebiet geltenden Gesetzen auferlegten Beschränkungen.

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