Artikel 3 EWR-Abkommen – Protokoll 16

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 3

Ein Teil der von den Saisonarbeitern eingezahlten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung wird von der Schweiz bzw. Liechtenstein den Wohnsitzstaaten dieser Arbeitnehmer nach folgendem Verfahren zurückerstattet:

  1. a) Für jeden Staat wird der Gesamtbetrag der Beiträge aufgrund der Anzahl von Saisonarbeitern, die Staatsangehörige dieses Staates sind und sich am Ende des Monats August in der Schweiz bzw. Liechtenstein aufhalten, sowie aufgrund der durchschnittlichen Dauer der Saison, der Lohn- bzw. Gehaltshöhe und der Beitragssätze an die schweizerische bzw. liechtensteinische Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) ermittelt.
  2. b) Der Gesamtbetrag der Rückerstattung an den einzelnen Staat entspricht 50 vom Hundert des Gesamtbetrags der gemäß vorstehendem Buchstaben a ermittelten Beiträge.
  3. c) Die Rückerstattung erfolgt nur dann, wenn die Gesamtzahl der Saisonarbeiter, die ihren Wohnsitz in dem betreffenden Staat haben, innerhalb des Berechnungszeitraums im Falle der Schweiz fünfhundert bzw. im Falle Liechtensteins fünfzig übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007297

Dokumentnummer

NOR12079823

alte Dokumentnummer

N5199318784L

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