Artikel 3 EWR-Abkommen – Protokoll 15

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 3

(1) Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Schweiz bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen zur Beschränkung der beruflichen und geographischen Freizügigkeit von Saisonarbeitern beibehalten, einschließlich der Verpflichtung für diese Arbeitnehmer, bei Ablauf der Saisonbewilligung das Gebiet der Schweiz für mindestens drei Monate zu verlassen. Ab 1. Januar 1993 wird eine Saisonbewilligung für Saisonarbeiter, die über einen Saisonarbeitsvertrag verfügen, bei ihrer Rückkehr in das Hoheitsgebiet der Schweiz automatisch erneuert.

(2) Die Artikel 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 gemäß Anhang V Nummer 2 des Abkommens finden in der Schweiz in bezug auf Saisonarbeiter ab 1. Januar 1997 Anwendung.

(3) Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls finden Artikel 28 des Abkommens und Anhang V des Abkommens ab 1. Januar 1993 auf Saisonarbeiter in der Schweiz Anwendung, sofern diese Arbeitnehmer innerhalb eines vorangegangenen Referenzzeitraums von vier aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt 30 Monate Saisonarbeit in der Schweiz ausgeübt haben.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007296

Dokumentnummer

NOR12079812

alte Dokumentnummer

N5199318772L

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