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Artikel 3 Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1972

Artikel 3

Die Zulassung von wissenschaftlichem Gerät, Ersatzteilen und Werkzeugen zur vorübergehenden Einfuhr kann den folgenden Bedingungen unterworfen werden:

  1. a) daß sie von zugelassenen Anstalten eingeführt und unter deren Aufsicht und Verantwortung verwendet werden;
  2. b) daß sie im Einfuhrland für nicht gewerbliche Zwecke verwendet werden;
  3. c) daß sie in Mengen eingeführt werden, die ihrer Zweckbestimmung angemessen sind;
  4. d) daß sich ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr feststellen läßt;
  5. e) daß sie das Eigentum einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder einer juristischen Person mit Sitz im Ausland bleiben, solange sie sich im Einfuhrland befinden.

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