Artikel 3 EFTA - Parlamentarischer Ausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 3

  1. 1. Der Ausschuß dient den EFTA-Staaten als beratendes Gremium in Belangen des EWR. In diesen Angelegenheiten vermittelt er auch Informationen zwischen dem Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß und den Parlamenten der EFTA-Staaten wie auch unter diesen Parlamenten selbst.
  2. 2. Der Ausschuß kann weiter seine Ansichten bezüglich aller für das Funktionieren und die Entwicklung des EWR wichtigen Fragen dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten mitteilen. Er erfüllt auch die Aufgaben, die sich aus Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten und aus Artikel 47 Absatz 1 des Abkommens über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10007397

Dokumentnummer

NOR12080433

alte Dokumentnummer

N5199319732L

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