vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2000/597/EG, Euratom)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Artikel 3

(1) Der Gesamtbetrag der den Gemeinschaften für Mittel für Zahlungen zur Verfügung stehenden darf einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags des BSP der Mitgliedstaaten nicht überschreiten. Dieser auf zwei Dezimalstellen gerundete Prozentsatz wird von der Kommission im Dezember 2001 nach folgender Formel errechnet:

(2) Die Mittel für Verpflichtungen, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt werden, müssen eine geordnete Entwicklung aufweisen, die zu einem Gesamtvolumen führt, das einen bestimmten Prozentsatz der BSP der Mitgliedstaaten nicht übersteigt. Dieser auf zwei Dezimalstellen gerundete Prozentsatz wird von der Kommission im Dezember 2001 nach folgender Formel errechnet:

Es ist für ein geordnetes Verhältnis zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu gewährleisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die in Absatz 1 für die folgenden Jahre genannten Obergrenzen eingehalten werden können.

(3) Die Kommission teilt der Haushaltsbehörde die neuen Eigenmittelobergrenze vor dem 31. Dezember 2001 mit.

(4) Die Methode nach den Absätzen 1 und 2 wird auch angewandt im Falle von Änderungen am ESVG 95, die sich auf das BSP auswirken.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)