1. Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft. 2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
- 1. Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen:
- Öffentliche und private Kindergärten und Kinderkrippen sowie altersgemischte Gruppen, wobei private solche sind, die nicht im privaten Haushalt die Kinder betreuen, die unter denselben Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie Betriebskindergärten und Betriebskinderkrippen.
- 2. Tagesmütter und -väter:
- Tagesmütter und -väter sind Personen mit einer facheinschlägigen Ausbildung und einer behördlichen Bewilligung im Sinne des jeweiligen Jugendwohlfahrtgesetzes oder des jeweiligen Kinder- bzw. Tagesbetreuungsgesetzes, die regelmäßig für einen Teil des Tages die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen.
- 3. Halbtägige Kinderbetreuung:
- Eine Kinderbetreuung
- a) durch qualifiziertes Personal,
- b) mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr 2010/2011,
- mindestens 37 Wochen im Kindergartenjahr 2011/2012,
- mindestens 44 Wochen im Kindergartenjahr 2012/2013,
- mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr 2013/2014,
- c) mindestens 20 Stunden wöchentlich,
- d) werktags von Montag bis Freitag und
- e) durchschnittlich vier Stunden täglich.
- 4. Ganztägige Kinderbetreuung:
- Eine Kinderbetreuung
- a) durch qualifiziertes Personal,
- b) mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr 2010/2011,
- mindestens 37 Wochen im Kindergartenjahr 2011/2012,
- mindestens 44 Wochen im Kindergartenjahr 2012/2013,
- mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr 2013/2014,
- c) mindestens 30 Stunden wöchentlich,
- d) werktags von Montag bis Freitag,
- e) durchschnittlich sechs Stunden täglich und
- f) mit Angebot von Mittagessen.
- 5. Mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbetreuung (VIF-Kriterien):
- Eine Kinderbetreuung
- a) durch qualifiziertes Personal,
- b) mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr,
- c) mindestens 45 Stunden wöchentlich,
- d) werktags von Montag bis Freitag,
- e) an vier Tagen wöchentlich mindestens 9½ Stunden und
- f) mit Angebot von Mittagessen.
- 6. Kindergartenjahr:
- Den Zeitraum zwischen 1. September und 31. August des Folgejahres.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20007501
Dokumentnummer
NOR40132335
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