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Artikel 3 Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 3

Die Durchführung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit bei in Artikel 2 vorgesehenen Projekten erfolgt im Rahmen gesonderter, von den in beiden Ländern zuständigen Organisationen und Institutionen zu beschließender Programme sowie abzuschließender Vereinbarungen und Verträge.

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