Artikel 3
(1) Auf Antrag des Studierenden werden einschlägige Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen gegenseitig angerechnet beziehungsweise anerkannt. Nicht absolvierte Prüfungen, die nach den Studienvorschriften der aufnehmenden Hochschule verpflichtend vorgeschrieben sind, sind nachzuholen.
(2) Ob ein einschlägiges Studium vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten beziehungsweise auf Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungen gerichtet worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
10010056
Dokumentnummer
NOR12126899
alte Dokumentnummer
N7199749692L
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