Artikel 3
Im Falle des Angebots von Ausbildungsmöglichkeiten für bhutanesische Experten in Österreich seitens der österreichischen Bundesregierung gewährt diese Vollstipendien entsprechend den allgemeinen Richtlinien der österreichischen Bundesregierung einschließlich sämtlicher Studienkosten und eines angemessenen Beitrages zu den Unterhaltskosten der bhutanesischen Experten. Ebenso trägt sie die Reisekosten von und nach dem Königreich Bhutan.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009764
Dokumentnummer
NOR12123499
alte Dokumentnummer
N7199110634L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
