Artikel 3
Räumlichkeiten
(1) Die Räumlichkeiten des Büros des Instituts in Wien umfassen das Grundstück, die Anlagen und Büros, die das Institut für seine Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen dem Institut und der Regierung festgelegt.
(2) Alle Büro- und Konferenzräumlichkeiten in oder außerhalb Wiens, die im Einvernehmen mit der Regierung für Sitzungen, die vom Institut einberufen werden, benützt werden, sind zeitweilig Teil der Räumlichkeiten.
(3) Die Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe der Räumlichkeiten nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die sie ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.
Schlagworte
Büroräumlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Gesetzesnummer
20012213
Dokumentnummer
NOR40251829
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