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ARTIKEL 39 Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2018

ARTIKEL 39

Beschlussfassung über Anlagen dieses Protokolls und Änderung dieser Anlagen

(1) Jede Vertragspartei kann Vorschläge für Anlagen zu diesem Protokoll abgeben und Änderungen der Anlagen dieses Protokolls vorschlagen.

(2) Anlagen beschränken sich auf Listen, Formulare und sonstiges beschreibendes Material über verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische oder administrative Angelegenheiten.

(3) Anlagen dieses Protokolls und Änderungen dieser Anlagen werden nach dem in Artikel 38 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen und treten nach diesem Verfahren in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40207326

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