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Artikel 39 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 39

Familienmitglieder

(1) Familienmitglieder der Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und der Mitglieder ihres diplomatischen Personals genießen, wenn sie solche Mitglieder der Spezialmission begleiten, die in den Artikeln 29 bis 35 bezeichneten Privilegien und Immunitäten, unter der Voraussetzung, daß sie nicht Angehörige des Empfangsstaates oder in demselben ständig ansässig sind.

(2) Familienmitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Spezialmission genießen, wenn sie solche Mitglieder der Spezialmission begleiten, die im Artikel 36 bezeichneten Privilegien und Immunitäten, unter der Voraussetzung, daß sie weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind.

Schlagworte

Verwaltungspersonal

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011145

alte Dokumentnummer

N1198514772S

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