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Artikel 39. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1955

Artikel 39.

Was als bewegliches Vermögen anzusehen ist, richtet sich nach den Vorschriften des Staates, in dem sich dieses Vermögen befindet.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10001938

Dokumentnummer

NOR12025695

alte Dokumentnummer

N2195513231T

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