Artikel 39 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 7. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Artikel 39

Beide Seiten begrüßen direkte Kontakte zwischen Komponisten, Schriftstellern und bildenden Künstlern beider Vertragsstaaten.

Beide Seiten unterstützen die direkte Zusammenarbeit und den Austausch von Kunstschaffenden auf Grundlage der zwischen den einschlägigen Verbänden abgeschlossenen Vereinbarungen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009925

Dokumentnummer

NOR12125271

alte Dokumentnummer

N7199423307L

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