Artikel 39
Beide Seiten begrüßen direkte Kontakte zwischen Komponisten, Schriftstellern und bildenden Künstlern beider Vertragsstaaten.
Beide Seiten unterstützen die direkte Zusammenarbeit und den Austausch von Kunstschaffenden auf Grundlage der zwischen den einschlägigen Verbänden abgeschlossenen Vereinbarungen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009925
Dokumentnummer
NOR12125271
alte Dokumentnummer
N7199423307L
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