Artikel 39
Die Vertragsparteien tauschen auf Grundlage von Entsendungen und Einladungen Experten des Kulturlebens zum Studium von Fragen des kulturellen Lebens im anderen Staate aus.
Die Gesamtdauer der Aufenthalte in jedem Vertragsstaat beträgt bis zu 45 Personentage.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123046
alte Dokumentnummer
N7199012479J
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