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ARTIKEL 39 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1964

ARTIKEL 39

ABÄNDERUNG DER KONVENTION UND IHRER AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1. Jede der Hohen Vertragsparteien kann Abänderungen dieser Konvention oder ihrer Ausführungsbestimmungen vorschlagen. Abänderungsvorschläge sind dem Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen mitzuteilen, der ihren Wortlaut allen Hohen Vertragsparteien mit der Bitte übermittelt, ihn innerhalb von vier Monaten wissen zu lassen,

  1. a) ob sie wünschen, daß eine Konferenz einberufen wird, um die vorgeschlagene Änderung zu erörtern; oder
  2. b) ob sie für die Annahme der vorgeschlagenen Abänderung ohne Abhaltung einer Konferenz eintreten; oder
  3. c) ob sie für die Ablehnung der vorgeschlagenen Abänderung ohne Abhaltung einer Konferenz eintreten.

2. Der Generaldirektor übermittelt die gemäß Absatz 1 dieses Artikels bei ihm eingegangenen Antworten allen Hohen Vertragsparteien.

3. Haben sämtliche Hohen Vertragsparteien gemäß Absatz 1, Unterabsatz b, dieses Artikels dem Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur den Vereinten Nationen innerhalb der vorgeschriebenen Frist ihre Meinung mitgeteilt und ihn davon unterrichtet, daß sie für die Annahme des Abänderungsvorschlages ohne Abhaltung einer Konferenz eintreten, so wird diese Entscheidung durch den Generaldirektor gemäß Artikel 38 bekanntgemacht. Die Abänderung wird 90 Tage nach dem Tage dieser Notifikation gegenüber allen Hohen Vertragsparteien wirksam.

4. Der Generaldirektor hat eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien zur Erörterung des Abänderungsvorschlages einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Hohen Vertragsparteien dies verlangt.

5. Abänderungsvorschläge zu dieser Konvention oder zu ihren Ausführungsbestimmungen, die nach dem im vorangehenden Absatz festgelegten Verfahren behandelt werden, treten erst in Kraft, nachdem sie von den auf der Konferenz vertretenen Hohen Vertragsparteien einstimmig beschlossen und von allen Hohen Vertragsparteien angenommen worden sind.

6. Die Annahme von Abänderungsvorschlägen zu dieser Konvention oder zu ihren Ausführungsbestimmungen, die von der in Absatz 4 und 5 erwähnten Konferenz angenommen worden sind, durch die Hohen Vertragsparteien erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Erklärung beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen.

7. Nach Inkrafttreten von Abänderungen dieser Konvention oder ihrer Ausführungsbestimmungen steht nur der so abgeänderte Text der Konvention oder ihrer Ausführungsbestimmungen zur Ratifikation und zum Beitritt offen.

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