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Artikel 38. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 38.

In streitigen und nichtstreitigen Nachlaßangelegenheiten, die im Gebiet eines der vertragschließenden Staaten durchgeführt werden, ist die Konsularbehörde des anderen Staates berechtigt, ihre Staatsangehörigen zu vertreten, sofern sie abwesend sind und keinen anderen Bevollmächtigten ernannt haben; innerstaatliche Bestimmungen über den Anwaltszwang bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

20005547

Dokumentnummer

NOR40092472

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