ARTIKEL 38
Verkehr
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in relevanten Bereichen der Verkehrspolitik zusammenzuarbeiten, um Investitionsmöglichkeiten und den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs zu fördern, sich mit den Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt zu befassen und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.
(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich soll Folgendes gefördert werden:
- a)der Informationsaustausch über ihre Verkehrspolitik, -vorschriften und -praxis, insbesondere hinsichtlich des städtischen und des ländlichen Verkehrs, des Seeverkehrs, des Luftverkehrs, der Logistik und des Verbunds und der Interoperabilität multimodaler Verkehrsnetze sowie der Verwaltung der Straßen, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;b)der Meinungsaustausch über die europäischen Satellitennavigationssysteme (insbesondere Galileo) mit Schwerpunkt auf Regulierungs-, Wirtschafts- und Marktentwicklungsfragen von beiderseitigem Nutzen;c)die Fortsetzung des Dialogs im Bereich der Luftverkehrsdienste zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ohne unangemessene Verzögerung aufgrund der bestehenden bilateralen Dienstleistungsabkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und den Philippinen;d)die Fortsetzung des Dialogs über den Ausbau der Infrastrukturnetze und Abläufe des Luftverkehrs zwecks schneller, effizienter, nachhaltiger und sicherer Beförderung von Personen und Waren sowie über die Förderung der Anwendung des Wettbewerbsrechts und der wirtschaftlichen Regulierung der Luftverkehrsindustrie, um die Annäherung der Vorschriften zu unterstützen, die Geschäftsausübung zu fördern und die Möglichkeiten für eine Weiterentwicklung der Beziehungen im Bereich des Luftverkehrs zu prüfen. Projekte zur Zusammenarbeit im Luftverkehr von beiderseitigem Interesse sollten weiterhin gefördert werden;e)der Dialog im Bereich der Seeverkehrspolitik und der Seeverkehrsdienstleistungen zur Förderung insbesondere der Entwicklung der Seeverkehrsbranche, darunter:
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20010179
Dokumentnummer
NOR40201070
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