Artikel 38 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 7. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Artikel 38

Beide Seiten unterstützen den Erfahrungsaustausch über die Tätigkeit von Kulturhäusern und Kulturzentren im Bereich der künstlerischen Erziehung und der kulturellen Animation.

Beide Seiten tauschen zu diesem Zweck während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zwei Experten für einen Zeitraum von insgesamt 14 Personentagen aus.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009925

Dokumentnummer

NOR12125270

alte Dokumentnummer

N7199423306L

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