Artikel 38
Die Vertragsparteien begrüßen und erleichtern die direkten Kontakte zwischen Komponisten, Schriftstellern und bildenden Künstlern beider Staaten.
Sie begrüßen auch die direkte Zusammenarbeit und den Austausch von Künstlern, wie sie in den zwischen den einschlägigen Verbänden abgeschlossenen Vereinbarungen festgelegt sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123045
alte Dokumentnummer
N7199012478J
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