Artikel 38 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 38

Die Vertragsparteien begrüßen und erleichtern die direkten Kontakte zwischen Komponisten, Schriftstellern und bildenden Künstlern beider Staaten.

Sie begrüßen auch die direkte Zusammenarbeit und den Austausch von Künstlern, wie sie in den zwischen den einschlägigen Verbänden abgeschlossenen Vereinbarungen festgelegt sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123045

alte Dokumentnummer

N7199012478J

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