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ARTIKEL 38 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1964

ARTIKEL 38

NOTIFIKATION

Der Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen benachrichtigt die in Artikel 30 und 32 bezeichneten Staaten und die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in Artikel 31, 32 und 39 vorgesehenen Ratifikations- und Beitrittsurkunden oder Annahmeerklärungen sowie von den in Artikel 35, 37 und 39 vorgesehenen Notifikationen und Kündigungen.

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