Artikel 38
Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Adoption haben, ist nicht verpflichtet, das Übereinkommen anzuwenden, wenn ein Staat mit einheitlichem Rechtssystem dazu nicht verpflichtet wäre.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018
Gesetzesnummer
20000059
Dokumentnummer
NOR40000740
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