Artikel 38
ANHANG
Der Anhang zu dieser Charta ist Bestandteil der Charta.
Zu Urkund dessen haben die hierzu in der gehörigen Form ermächtigten Unterzeichner diese Charta unterschrieben.
Geschehen zu Turin, am 18. Oktober 1961 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jedem Unterzeichnerstaat beglaubigte Abschriften.
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