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Artikel 37. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1955

Zu Abs. 1: siehe aber Art. 23 Z 2 und 3 des Konsularvertrages, BGBl. Nr. 378/1968.

Artikel 37.

(1) Sterben Angehörige des einen vertragschließenden Staates während einer Reise im Gebiete des anderen vertragschließenden Staates, so sollen, wenn sie dort weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, die von ihnen mitgeführten Gegenstände ohne weiteres der Konsularbehörde ihres Staates übergeben werden.

(2) Die Konsularbehörde, der diese Gegenstände übergeben worden sind, wird damit nach den Vorschriften ihres Staates verfahren, nachdem sie die von dem Verstorbenen während des Aufenthaltes in dem Lande gemachten Schulden geregelt hat.

Zu Abs. 1: siehe aber Art. 23 Z 2 und 3 des Konsularvertrages, BGBl. Nr. 378/1968.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10001938

Dokumentnummer

NOR12025693

alte Dokumentnummer

N2195513229T

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