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Artikel 37 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

vgl. § 411 EO, RGBl. Nr. 79/1896

Artikel 37

(1) Der Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind, eingelegt

  1. in Belgien bei dem „tribunal de première instance“ oder der „rechtbank van eerste aanleg“;
  2. in Dänemark bei dem „landsret“;
  3. in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;
  4. in Griechenland bei dem ;
  5. in Spanien bei der „Audiencia Provincial“;
  6. in Frankreich bei der „cour d'appel“;
  7. in Irland bei dem „High Court“;
  8. in Island bei dem ;
  9. in Italien bei der „corte d'appello“;
  10. in Luxemburg bei der „Cour supérieure de Justice“ als Berufungsinstanz für Zivilsachen;
  11. in den Niederlanden bei der „arrondissementsrechtbank“;
  12. in Norwegen bei dem „lagmannsrett“;
  13. in Österreich bei dem Landesgericht bzw. dem Kreisgericht;
  14. in Portugal bei dem „Tribunal da Relação“;
  15. in der Schweiz bei dem Kantonsgericht/tribunal cantonal/tribunale cantonale;
  16. in Finnland bei dem „hovioikeus/hovrätt“;
  17. in Schweden bei dem „Svea hovrätt“;
  18. im Vereinigten Königreich:
  1. a) in England und Wales bei dem „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court“;
  2. b) in Schottland bei dem „Court of Session“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Sheriff Court“;
  3. c) in Nordirland bei dem „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court“.

(2) Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt

  1. in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;
  2. in Dänemark: ein Verfahren vor dem „højesteret“ mit Zustimmung des Justizministers;
  3. in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;
  4. in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Supreme Court“;
  5. in Island: ein Rechtsbehelf bei dem ;
  6. in Norwegen: ein Rechtsbehelf (Kjaeremal oder anke) bei dem „Hoyesteretts Kjaeremalsutvalg“ oder dem „Hoyesterett“;
  7. in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;
  8. in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;
  9. in der Schweiz: die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht/recours de droit public devant le tribunal fédéral/ricorso di diritto pubblico davanti al tribunale federale;
  10. in Finnland: ein Rechtsbehelf beim „korkein oikeus/högsta domstolen“;
  11. in Schweden: ein Rechtsbehelf beim „högsta domstolen“;
  12. im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.

vgl. § 411 EO, RGBl. Nr. 79/1896

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003424

Dokumentnummer

NOR12038817

alte Dokumentnummer

N2199657672J

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