Artikel 37
Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films und sehen insbesondere vor:
- a) die Teilnahme mit eigenen Filmen an internationalen Filmfestwochen, die im anderen Vertragsstaat veranstaltet werden;
- b) die Unterstützung direkter Kontakte zwischen Filmschaffenden, Filmgesellschaften und einschlägigen Institutionen beider Vertragsstaaten im Bereich des Filmwesens;
- c) die Prüfung der Möglichkeit der Zusammenarbeit bei der Filmproduktion auf dem Gebiet des Dokumentarfilms sowie der Kooperation im Rahmen des Europäischen Koproduktionsfonds „Eurimages“;
- d) die Durchführung Österreichischer bzw. polnischer Filmtage im jeweils anderen Vertragsstaat;
- e) die Ermutigung zur Durchführung von bilateralen Filmproduktionen auf der Basis des „Europäischen Übereinkommens des Europarates über Filmkoproduktion“ nach dessen Ratifizierung durch den jeweiligen Vertragsstaat.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009925
Dokumentnummer
NOR12125269
alte Dokumentnummer
N7199423305L
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