Artikel 37
Die Vertragsparteien unterstützen den Erfahrungsaustausch über die Tätigkeit von Kulturhäusern im Bereich der künstlerischen Erziehung und der kulturellen Animation. Die Vertragsparteien tauschen zu diesem Zweck während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zwei Experten für einen Zeitraum von je sieben Personentagen aus.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123044
alte Dokumentnummer
N7199012477J
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