Artikel 37 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 37

Die Vertragsparteien unterstützen den Erfahrungsaustausch über die Tätigkeit von Kulturhäusern im Bereich der künstlerischen Erziehung und der kulturellen Animation. Die Vertragsparteien tauschen zu diesem Zweck während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zwei Experten für einen Zeitraum von je sieben Personentagen aus.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123044

alte Dokumentnummer

N7199012477J

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