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Artikel 37 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 37

Dienstleistungen im Sinne dieses Abkommens sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

  1. a) gewerbliche Tätigkeiten,
  2. b) kaufmännische Tätigkeiten,
  3. c) handwerkliche Tätigkeiten,
  4. d) freiberufliche Tätigkeiten.

    Unbeschadet des Kapitels 2 kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.

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